Folgende Förderungsmöglichkeiten gibt es:
Pflegegeldleistung
Zeitraum | PS O* | PS I | PS II | PS III |
ab 01.01.2015 | – | 244 € | 458 € | 728 € |
Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von §45a SGB XI* | ||||
ab 01.01.2015* | 123 € | 316 € | 545 € | 728 € |
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistung
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Pflegehilfsmittel
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Teilstationäre Pflege
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Verhinderungspflege
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.
Wo muss ich die Verhinderungspflege beantragen?
Das Antragsformular für die Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihren Krankenkassen.
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Kurzzeitpflege
Leistungen der Pflegeversicherung
Wohngemeinschaften
Leistungen der Pflegeversicherung
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
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Zusätzliche Betreuungsleistungen
Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2015 pro Monat bis zu
Pflegestufe I, II, III ohne Einschränkung der Alltagskompetenz 104 €
Pflegestufe 0, I, II, III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 104 €
Pflegestufe 0, I, II, III mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz 208 €
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Steuerliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen
Im Einzelnen können folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:
- sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro
- geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 Euro.
Voraussetzung für die Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung der Rechnung (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung) durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Die Steuererleichterung steht sowohl den pflegebedürftigen Menschen als auch den Angehörigen zu, unabhängig davon ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.
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